Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule
Ziffer 1: Bestandteil der Ausbildung / Beendigung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages. Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung: Der Ausbildungsvertrag endet mit der bestandenen praktischen Fahrerlaubnisprüfung, spätestens jedoch: a) sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsvertrages oder b) wenn die Ausbildung vom Fahrschüler länger als sechs Monate ohne triftigen Grund unterbrochen wurde.
Erfolgt eine Beendigung durch Inaktivität (Ablauf der 6-Monats-Frist ohne triftigen Grund), gilt die Ausbildung rückwirkend mit dem Tag der letzten nachweisbaren Ausbildungseinheit (theoretischer Unterricht oder Fahrstunde) als abgebrochen. Dies gilt auch dann, wenn der theoretische Unterricht bereits vollständig absolviert wurde, jedoch keine praktische Ausbildung mehr stattfand.
Aktivitäts-Klausel: Besteht zum Zeitpunkt des Ablaufs der 6-Monats-Frist ein aktives Ausbildungsverhältnis (mindestens zwei Ausbildungseinheiten innerhalb der letzten 4 Wochen), so verlängert sich der Vertrag automatisch bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin. Betriebsbedingte Unterbrechungen (z. B. Urlaub der Fahrschule) oder nachgewiesene Krankheit des Fahrschülers werden nicht als Inaktivität gewertet.
Besonderheit Zweiradklassen (Winterpause): Für die Zweiradklassen (A, A2, A1, AM) findet zwischen dem 01. November und dem 28./29. Februar witterungsbedingt keine praktische Ausbildung statt. In diesem Zeitraum ruhen die oben genannten Fristen vollständig. Die Frist beginnt erst mit Wiederaufnahme des Schulungsbetriebs im März weiterzulaufen.
Fortsetzung: Wird das Ausbildungsverhältnis nach einer Beendigung fortgesetzt, ist der Abschluss einer Vereinbarung zur Fortsetzung erforderlich. Hierfür sind die Entgelte des zum Zeitpunkt der Fortsetzung gültigen Preisaushangs (§ 32 FahrlG) maßgeblich.
Eignungsmängel des Fahrschülers: Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
Ziffer 2: Entgelte, Preisaushang Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
Ziffer 3: Grundbetrag und Leistungen a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung, mit Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und diese selbst. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse. b) Entgelt für Fahrstunden: Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts. Absage von Fahrstunden: Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. c) Vorstellung zur Prüfung: Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt abgegolten. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt erneut erhoben.
Ziffer 4: Zahlungsbedingungen Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben und der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Prüfungsvorstellung verweigern.
Ziffer 5: Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler: a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) die Prüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, c) wiederholt gegen Weisungen des Fahrlehrers verstößt. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
Ziffer 6: Entgelte bei Vertragskündigung Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Leistungen. Je nach Zeitpunkt der Kündigung steht der Fahrschule ein Anteil des Grundbetrages zu (1/5 vor Beginn bis zum vollen Grundbetrag nach Abschluss der Theorie). Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Ziffer 7: Einhaltung vereinbarter Termine Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Verspätungen des Fahrlehrers von mehr als 15 Minuten müssen vom Fahrschüler nicht abgewartet werden; die Zeit wird dann nicht berechnet. Verspätungen des Fahrschülers gehen zu seinen Lasten. Ab 15 Minuten Verspätung des Schülers braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten; die Stunde wird berechnet.
Ziffer 8: Ausschluss vom Unterricht Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen, wenn er unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht oder anderweitig fahruntüchtig ist. Die Ausfallentschädigung beträgt drei Viertel des Fahrstundenentgelts.
Ziffer 9: Behandlung von Ausbildungsgerät Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Fahrzeuge und Lehrmittel verpflichtet.
Ziffer 10: Bedienung von Lehrfahrzeugen Fahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient werden. Bei Kraftradausbildung: Geht die Verbindung zum Fahrlehrer verloren, muss der Fahrschüler unverzüglich anhalten und warten.
Ziffer 11: Abschluss der Ausbildung Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn der Fahrlehrer überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (§ 29 FahrlG). Die Anmeldung zur Prüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers.
Ziffer 12: Gerichtsstand Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist dieser unbekannt, ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
Ziffer 13: Hinweis zum Sprachgebrauch Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Stand 11/2022